Belehrung für Eltern gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz
Wichtige Informationen zum Schutz aller Kinder
Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und die Betreuung besucht, kann es andere Kinder, Betreuer oder Personal anstecken. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten.
1. Pflicht zur Benachrichtung
Bei diesen Erkrankungen muss Ihr Kind zuhause bleiben
Wenn bei Ihrem Kind eine der folgenden Krankheiten oder ein Verdacht darauf besteht, darf es die Kindertagespflege nicht besuchen:
- •Windpocken
- •Masern
- •Mumps
- •Röteln
- •Keuchhusten
- •Scharlach
- •Läusebefall
- •Magen-Darm-Infektionen
- •Bindehautentzündung
2. Was ist zu tun?
Ihre Pflichten bei Erkrankung
Bitte informieren Sie mich unverzüglich, wenn Ihr Kind erkrankt ist und nicht die Betreuung besuchen kann. Teilen Sie mir auch mit, wenn bei Ihrem Kind eine der oben genannten Krankheiten festgestellt wurde.
3. Wiederzulassung
Wann darf Ihr Kind wieder kommen?
Ihr Kind darf die Kindertagespflege erst wieder besuchen, wenn:
- ✓Es wieder gesund ist
- ✓Ein ärztliches Attest vorliegt, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht
- ✓Die für die jeweilige Krankheit vorgeschriebene Frist abgelaufen ist
4. Vorbeugende Maßnahmen
Zum Schutz aller Kinder
Zu Ihrem und dem Schutz aller anderen Kinder und Betreuer empfehle ich:
- •Regelmäßige Händehygiene
- •Vollständiger Impfschutz nach STIKO-Empfehlungen
- •Kranke Kinder zu Hause lassen
- •Offene Kommunikation bei Erkrankungen
5. Kontakt
Bei Fragen zum Infektionsschutz stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung: